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614.12 CH-SO

§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Beginn und Ende der Besitzesdauer § 57

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Beginn und Ende der Besitzesdauer § 57

1. Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten bei Versteigerung der Zeitpunkt des Zuschlags, bei aufschiebend bedingter Veräusserung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

2. Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäuden und Anlagen fällt für die Berechnung des Besitzesdauerabzuges nicht in Betracht.

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