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614.12 CH-SO

§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4

1. Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der Veräusserung aufgeteilt worden ist.

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