614.12
CH-SO
§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4
1. Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der Veräusserung aufgeteilt worden ist.