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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und 85

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und 85

1. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

2. Als dingliche und diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte an solothurnischen Grundstücken gelten insbesondere Grunddienstbarkeiten (Art. 730ff. ZGB), Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), Wohnrecht (Art. 776-778 ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB).

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