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614.12 CH-SO

§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2 Bst. a

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2 Bst. a

1. Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbesondere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.

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