614.12
CH-SO
§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2 Bst. a
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2 Bst. a
1. Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbesondere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.