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614.12 CH-SO

§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen § 46

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen § 46

1. Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei.

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