614.12
CH-SO
§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen § 43 Abs. 1 Bst. f
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen § 43 Abs. 1 Bst. f
1. Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für die in § 44 Absatz 2 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.
2. Für jede selbständig steuerpflichtige Person, die zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, und deren Reineinkommen den in Absatz 1 genannten Betrag nicht erreicht, wird ein Sozialabzug gewährt. Der Abzug beträgt bei einem Reineinkommen von 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken 1 Franken; er erhöht sich um je 1 Franken pro Franken, um den das Reineinkommen 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken unterschreitet.