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§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e

1. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zusätzlich zum Abzug nach § 41 Absatz 1 Buchstabe k oder m oder § 43 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes beansprucht werden.

2. Als erwerbsunfähig im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Kinder, solange sie schulpflichtig sind; Kinder, die einem Studium obliegen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.

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