614.12
CH-SO
§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b
1. Kinder im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.
2. Der Steuerpflichtige muss dann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes 11'400 Franken nicht übersteigt.
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