614.12
CH-SO
§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und 3
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und 3
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2. Zinsen von Sparkapitalien sind abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode fällig geworden sind. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art, in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.
3. Bei Verbandsbeiträgen und Zeitschriftenversicherungen sind als Versicherungsprämien nur die Anteile abziehbar, welche auf die im Gesetz erwähnten Versicherungen entfallen.