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§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Allgemeine Abzüge § 41

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Allgemeine Abzüge § 41

1. Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Absatz 1 Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam besteuerte Ehegatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.

2. Den freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe l und § 92 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gleichgestellt sind Leistungen an gemeinsame Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Gemeinwesen (Zweckverbände usw.) sowie an Stiftungen, welche die Gemeinwesen errichtet haben (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a - c des Gesetzes).

3. Zuwendungen, die ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen ausgerichtet hat und die bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgezogen wurden (§ 229 Buchst. d und § 239 Abs. 1 des Gesetzes), können vom Einkommen nicht abgezogen werden.

4. Die steuerbaren Vermögenserträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bemessen sich vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Bei teilweiser Steuerpflicht werden für die Ermittlung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs die ausser Kanton steuerbaren Vermögenserträge berücksichtigt. Die so ermittelten abziehbaren Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt.

5. Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, können nicht abgezogen werden, soweit sie Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) tragen oder durch Stipendien gedeckt sind.

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