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614.12 CH-SO

§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Persönliche Zugehörigkeit § 8

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Persönliche Zugehörigkeit § 8

1. Bevormundete Kinder und Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in jener Einwohnergemeinde der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten oder, bei Aufenthalt ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, zu der die engsten Beziehungen bestehen.

2. ...

3. Dem Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken gleichgestellt ist der Aufenthalt in einer Versorgungs- oder einer Strafanstalt.

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