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614.12 CH-SO

§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Ersatzbeschaffung § 36

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Ersatzbeschaffung § 36

1. Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sind in der Regel innert zwei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder aufzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist höchstens auf fünf Jahre erstreckt werden.

2. Das Ersatzobjekt kann höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjektes abgeschrieben werden. Weiter gehende stille Reserven werden besteuert.

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