614.12
CH-SO
§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Abzug von Verlusten § 37
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Abzug von Verlusten § 37
1. Geschäftsverluste können mit dem übrigen, um die Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge gekürzten Einkommen verrechnet werden. Die Verrechnung ist möglich bis zum Ende der Steuerperiode, in der die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.