§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Abschreibungen und Rückstellungen § 35
§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Abschreibungen und Rückstellungen § 35
1. Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe.
2. Steuerpflichtige, die in früheren Jahren zufolge schlechten Geschäftsganges die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen haben, können diese für die drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre nachholen. Die Nachholung ist durch Abschreibungstabellen darzustellen und nur bei ordnungsgemässer Buchhaltung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.
3. Umweltschutzanlagen (Gewässerschutz-, Lärmschutz-, Abluftreinigungsanlagen) sowie Investitionen für energiesparende Einrichtungen (wie Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie) können im Jahr der Erstellung und in den beiden nächsten Jahren um höchstens 50% vom Buchwert und in den folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.
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