Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Übrige Einkünfte § 31

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Übrige Einkünfte § 31

1. Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken übersteigt.

2. Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten Ehegatten oder für minderjährige Kinder.

← § 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →