614.12
CH-SO
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Übrige Einkünfte § 31
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Übrige Einkünfte § 31
1. Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken übersteigt.
2. Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten Ehegatten oder für minderjährige Kinder.