614.12
CH-SO
§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Bewegliches Vermögen § 26
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Bewegliches Vermögen § 26
1. Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge.
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