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614.12 CH-SO

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Bewegliches Vermögen § 26

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Bewegliches Vermögen § 26

1. Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge.

2. ...

3. ...

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