Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Umstrukturierungen § 25 und § 94

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Umstrukturierungen § 25 und § 94

1. Ein Betrieb ist ein organisatorischer und technischer Zusammenschluss von Vermögenswerten, der als unabhängige, in sich geschlossene Einheit unternehmerische Leistungen erbringt.

2. Ein Teilbetrieb ist die kleinste, selbstständig lebensfähige Einheit eines Unternehmens.

3. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur vor, wenn die Einheit Leistungen auf dem Markt oder gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, über eigenes oder beauftragtes Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.

4. Das Halten und Verwalten eigener Liegenschaften stellt nur einen Betrieb dar, wenn das Unternehmen

a) selber am Markt auftritt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet und

b) mindestens eine Person vollzeitlich für die Verwaltung der Liegenschaften beschäftigt oder beauftragt und

c) mindestens Mieterträge in der 20-fachen Höhe des marktüblichen Personalaufwandes für die Liegenschaftsverwaltung erzielt.

← § 9bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →