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§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuererleichterungen § 6

Die direkte Staatssteuer - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuererleichterungen § 6

1. Gesuche um Steuererleichterungen sind beim Kantonalen Steueramt oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

2. Das Gesuch soll einen Beschrieb des Projektes, einen Geschäftsplan und einen Antrag enthalten.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement stellt, nach Rücksprache und mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes, dem Regierungsrat einen begründeten Antrag. Dieser kann die Steuererleichterungen an Auflagen und Bedingungen wie Dauer der Steuerpflicht, Vornahme von Abschreibungen und Rückstellungen, Gewinnausschüttungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen knüpfen.

Steuererleichterungen § 6 § 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

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