614.11
CH-SO
§ 97 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerberechnung 1. Im Allgemeinen
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
§ 97 Steuergesetz · II. Steuerberechnung 1. Im Allgemeinen
1. Die Gewinnsteuer beträgt 4.4% des steuerbaren Reingewinns.
2. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
3. Gewinne unter 5'000 Franken von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden nicht besteuert.