§ 96 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Abzug von Verlusten
§ 96 Steuergesetz · 6. Abzug von Verlusten
1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 93 Absatz 1 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet worden sind.
3. Verluste aus dem gewinnsteuerfreien Bereich können nicht mit Gewinnen der steuerbaren Sparten verrechnet werden. Ebenso ist die Verrechnung ausgeschlossen, wenn eine bisher von der Gewinnsteuerpflicht befreite juristische Person für ihre Gewinne neu ordentlich besteuert wird.