Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 96 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Abzug von Verlusten

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 96 Steuergesetz · 6. Abzug von Verlusten

1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 93 Absatz 1 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet worden sind.

3. Verluste aus dem gewinnsteuerfreien Bereich können nicht mit Gewinnen der steuerbaren Sparten verrechnet werden. Ebenso ist die Verrechnung ausgeschlossen, wenn eine bisher von der Gewinnsteuerpflicht befreite juristische Person für ihre Gewinne neu ordentlich besteuert wird.

← § 95 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 97 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →