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§ 95 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
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§ 95 Steuergesetz · 5. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen

1. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

2bis ...

3. Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 84 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

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