614.11
CH-SO
§ 93 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
§ 93 Steuergesetz · 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;
c)* Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.
2. ...