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§ 93 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
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§ 93 Steuergesetz · 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;

c)* Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.

2. ...

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