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614.11 CH-SO

§ 92bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2bis. Ersatzbeschaffungen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
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§ 92bis Steuergesetz · 2bis. Ersatzbeschaffungen

1. Für Ersatzbeschaffungen gilt § 36.

2. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10% des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

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