§ 92 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
§ 92 Steuergesetz · 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch
a)* eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;
b)* die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen, Verluste und Zuwendungen im Sinne von § 34 Absatz 1 Buchstaben a bis c, § 35 und § 35bis;
c)* Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
d)* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Absatz 1 Buchstabe i) sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a-c), im Umfang von insgesamt höchstens 20% des Reingewinns;
e)* die nachgewiesenen und unentgeltlichen Zuwendungen an politische Parteien, die sich im Kanton an den letzten eidgenössischen oder kantonalen Wahlen beteiligt haben, soweit diese Zuwendungen insgesamt 15’000 Franken nicht übersteigen;
f)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2. ...
3. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c)* Bussen;
d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4. Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.