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§ 91bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1bis. Patente und vergleichbare Rechte a) Begriffe

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Gewinnsteuer
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§ 91bis Steuergesetz · 1bis. Patente und vergleichbare Rechte a) Begriffe

1. Als Patente gelten

a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;

b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;

c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;

b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;

c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;

d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;

e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;

f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a-e entsprechen.

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