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§ 9 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit a) Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 9 Steuergesetz · 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit a) Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c)* an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben oder damit handeln.

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