§ 89 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Mithaftung
§ 89 Steuergesetz · IV. Mithaftung
1. Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2. Für die Steuern einer juristischen Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haften solidarisch bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses Personen, die
a) geschäftliche Betriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) solothurnische Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3. Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
4. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern solidarisch bis zu 3% der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.