§ 88 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 88 Steuergesetz · III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes, ihrer tatsächlichen Verwaltung oder von Funktionen in den Kanton oder mit dem Erwerb von Werten, die im Kanton steuerbar sind.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte und Funktionen.
2bis. Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
3. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person (Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen), so sind die von ihr geschuldeten Steuern von den übernehmenden oder nachfolgenden juristischen Personen zu entrichten.