614.11
CH-SO
§ 87 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht
§ 87 Steuergesetz · 3. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1. Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern zum Satz für die im Kanton steuerbaren Werte.
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