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§ 86bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2bis. Übernahme von Verlusten aus dem Ausland

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 86bis Steuergesetz · 2bis. Übernahme von Verlusten aus dem Ausland

1. ...

2. Steuerpflichtige mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton können Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit die Verluste im Betriebsstättestaat nicht verrechenbar sind. Erzielt diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, werden die mit den Betriebsstätteverlusten verrechneten Gewinne in dem Umfang besteuert, in dem die Verlustvorträge im Betriebsstättestaat verrechnet werden können.

3. Verluste aus ausländischen Liegenschaften werden nur berücksichtigt, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.

4. In den übrigen Fällen werden Auslandsverluste nicht berücksichtigt.

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