§ 86 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Umfang der Steuerpflicht
§ 86 Steuergesetz · 2. Umfang der Steuerpflicht
1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die Besteuerung nach § 85 Absätze 2 und 3 vorgesehen ist.
3. Die Steuerpflicht für geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zu den andern Kantonen und, unter Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen und von Absatz 4, im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.
4. Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.