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§ 85 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 85 Steuergesetz · II. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2. Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) Teilhaber an geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c)* an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben oder damit handeln.

3. Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, soweit sie

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf solothurnischen Grundstücken gesichert sind;

b)* solothurnische Grundstücke vermitteln.

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