§ 84 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerpflichtige juristische Personen
§ 84 Steuergesetz · I. Steuerpflichtige juristische Personen
1. Als juristische Personen werden besteuert
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden als Kapitalgesellschaften besteuert;
b)* die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen. Den übrigen juristischen Personen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Artikel 58 oder 118a KAG gleichgestellt.
2. Ausländische juristische Personen sowie die nach § 17 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.