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§ 8 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche Zugehörigkeit

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 8 Steuergesetz · I. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche Zugehörigkeit

1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist.

3. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung,

a) während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;

b) während mindestens 90 Tagen verweilt und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt.

4. Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder in einer Anstalt zu Heilzwecken aufhält.

5. Die aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes (GSG) vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.

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