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614.11 CH-SO

§ 78 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Begründung und Auflösung der Ehe

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 78 Steuergesetz · IV. Begründung und Auflösung der Ehe

1. Bei Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3. Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

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