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§ 77 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Besteuerung des Vermögens

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 77 Steuergesetz · III. Besteuerung des Vermögens

1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2. Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird der diesem Zeitraum entsprechende Teilbetrag der Steuer erhoben.

4. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.

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