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§ 75 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Bemessungsperiode

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 75 Steuergesetz · II. Bemessungsperiode

1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.

3. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

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