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§ 74 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerperiode

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 74 Steuergesetz · I. Steuerperiode

1. Die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 47 bleibt vorbehalten.

4. Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

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