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614.11 CH-SO

§ 73 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Steuerpflicht und Steuersatz

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Personalsteuer
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§ 73 Steuergesetz · Steuerpflicht und Steuersatz

1. Jede volljährige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 30 Franken.

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