614.11
CH-SO
§ 73 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Steuerpflicht und Steuersatz
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Personalsteuer
§ 73 Steuergesetz · Steuerpflicht und Steuersatz
1. Jede volljährige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 30 Franken.