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614.11 CH-SO

§ 72 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuersätze

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 72 Steuergesetz · 2. Steuersätze

1. Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt

- 0,75 Promille von den ersten 50'000 Franken;

- 1,0 Promille von den nächsten 50'000 Franken;

- 1,25 Promille von den nächsten 50'000 Franken;

- 1,0 Promille von den nächsten 850'000 Franken;

- 1,4 Promille von den nächsten 1'000'000 Franken;

- 1,5 Promille von den nächsten 1'000'000 Franken.

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