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§ 71 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuerberechnung 1. Sozialabzüge

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 71 Steuergesetz · IV. Steuerberechnung 1. Sozialabzüge

1. Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen

a) 100’000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird;

b) 60'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen;

c)* 20'000 Franken für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a oder d gewährt wird, die Hälfte, wenn der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a auf die Eltern aufgeteilt wird.

2. Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen und einem Reinvermögen von nicht mehr als 200’000 Franken, die oder deren Ehegatten zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt sind, werden die Sozialabzüge verdoppelt.

3. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

4. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt.

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