614.11
CH-SO
§ 70 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Passiven
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 70 Steuergesetz · III. Passiven
1. Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfang berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.
2. Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Restwert als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.