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§ 69 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Ansprüche aus Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 69 Steuergesetz · 6. Ansprüche aus Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen

1. Kapitalversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert; ihnen gleichgestellt sind Rentenversicherungen.

2. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und in anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge werden, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen und Vorsorgeformen gebunden sind, nicht als Vermögen besteuert.

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