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614.11 CH-SO

§ 68 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Immaterielle Güter

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 68 Steuergesetz · 5. Immaterielle Güter

1. Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen) sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.

2. Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.

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