§ 67 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte im Privatvermögen
§ 67 Steuergesetz · 4. Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte im Privatvermögen
1. Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert.
2. Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
2bis. Bei Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird einer Sperrfrist mit einem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert Rechnung getragen.
2ter. Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, sind jedoch ab Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.
3. Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und Beteiligungsrechten in der Steuerperiode, kapitalisiert zu dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte als Vermögenssteuerwert.
4. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und ihrem direktem Grundbesitz steuerbar.