614.11
CH-SO
§ 66 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Fahrnis
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 66 Steuergesetz · 3. Fahrnis
1. Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wie Viehhabe, Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Wertpapiere, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.
2. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. Dagegen ist Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, wie Fahrzeuge, Sammlungen und Vermögenswerte mit Kapitalanlagecharakter, steuerbar.