§ 65 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - d) Zwischenrevision und Nachführung der Katasterschätzung
§ 65 Steuergesetz · d) Zwischenrevision und Nachführung der Katasterschätzung
1. Haben sich in einem Gebiet seit der letzten allgemeinen Revision oder Zwischenrevision die Verkehrs- oder Ertragswerte von Grundstücken erheblich verändert, so ordnet der Kantonsrat die Revision aller oder eines Teils der Katasterwerte im betreffenden Gebiet an.
2. Für die Zwischenrevision gelten die Bewertungsregeln und das Verfahren der letzten allgemeinen Revision unter Berücksichtigung der veränderten Ertragsverhältnisse und Verkehrswerte.
3. Der Katasterwert wird von Amtes wegen sowie auf Antrag des Eigentümers oder des Kantonalen Steueramtes geändert, wenn sich Bestand, Umfang oder Nutzung des Grundstückes seit der letzten Schätzung geändert haben. Das gilt namentlich bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und Anlagen, bei Umzonung, bei Änderung der Baureife sowie bei Errichtung, Änderung oder Aufhebung beschränkter dinglicher Rechte oder bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung.
4. Der Katasterwert wird ferner geändert, wenn der Eigentümer oder das Kantonale Steueramt nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstückes einen um 20% höheren oder tieferen Katasterwert ergäbe.
5. Offensichtliche Unrichtigkeiten und Auslassungen werden von Amtes wegen berichtigt. Der geänderte Katasterwert ist auf das Ende der Steuerperiode wirksam, in der die Neuschätzung eröffnet wird.