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614.11 CH-SO

§ 64 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - c) Katasterschätzung

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 64 Steuergesetz · c) Katasterschätzung

1. Der Katasterwert gilt vorbehältlich der Zwischenrevision und der Nachführung auf unbestimmte Zeit.

2. Der Kantonsrat ordnet in der Regel alle 8 und spätestens alle 12 Jahre oder bei einer erheblichen Veränderung der Verkehrs- oder Ertragswerte die allgemeine Revision der Katasterschätzung an. Er erlässt hiezu eine Verordnung, die nähere Vorschriften über die Anwendung der Bewertungsgrundsätze (§§ 62 und 63) enthält und das Verfahren ordnet.

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