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614.11 CH-SO

§ 63 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Landwirtschaftliche Grundstücke

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 63 Steuergesetz · b) Landwirtschaftliche Grundstücke

1. Der Katasterwert von Grundstücken, für die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 gilt, ist der Ertragswert. Er entspricht dem Steuerwert.

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