614.11
CH-SO
§ 63 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Landwirtschaftliche Grundstücke
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 63 Steuergesetz · b) Landwirtschaftliche Grundstücke
1. Der Katasterwert von Grundstücken, für die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 gilt, ist der Ertragswert. Er entspricht dem Steuerwert.