614.11
CH-SO
§ 62 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Grundstücke a) Im allgemeinen
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 62 Steuergesetz · 2. Grundstücke a) Im allgemeinen
1. Grundstücke und Gebäude werden zum Katasterwert bewertet.
2. Der Katasterwert wird unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, insbesondere zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes, sind angemessen zu berücksichtigen.
3. Der Kantonsrat bestimmt, in welchem Mass für die einzelnen Arten von Grundstücken und Gebäuden dem Verkehrs- und dem Ertragswert Rechnung zu tragen ist.