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614.11 CH-SO

§ 62 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Grundstücke a) Im allgemeinen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 62 Steuergesetz · 2. Grundstücke a) Im allgemeinen

1. Grundstücke und Gebäude werden zum Katasterwert bewertet.

2. Der Katasterwert wird unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, insbesondere zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes, sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Der Kantonsrat bestimmt, in welchem Mass für die einzelnen Arten von Grundstücken und Gebäuden dem Verkehrs- und dem Ertragswert Rechnung zu tragen ist.

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